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Für das Einsammeln und Abfahren des Abfalls und die Bereitstellung der Restmüllbehälter erhebt die Stadt Kerpen Abfallbeseitigungsgebühren.

Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die städtische Abfallbeseitigung angeschlossen sind. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstückes, so sind sie Gesamtschuldner.

Wie wird die Gebühr berechnet? 
Zum 01.01.2006 wurde das Abfallbeseitigungssystem geändert. Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergebühr je Restabfallbehälter und Jahr und einer Leerungsgebühr pro Leerung des Behälters. Die Höhe der Gebühren können Sie der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung entnehmen.

Bioabfall 
Für die zur Verfügung stehende Biotonne (120 Liter und 240 Liter) wird keine separate Gebühr erhoben.
Sofern Sie allerdings eine größere Anzahl von Biotonnen benötigen als Ihnen an Restmüllgefäßen zur Verfügung stehen, muss für jede zusätzlich bereitgestellte Biotonne eine Gebühr berechnet werden.
Die Gebühr beträgt hierfür:
- je 120 L Biotonne  69,00 €
- je 240 L Biotonne  84,00 €

Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung wird auf die Jahresgebühr der Restabfalltonne ein Gebührenabschlag wie folgt gewährt:
-      60 L Behälter       7,30 €
-    120 L Behälter     14,20 €
-    240 L Behälter     28,30 €
- 1.100 L Behälter   130,50 €

Ein Anspruch auf Gewährung eines Abschlages auf die Restmüllgebühr (Antrag) besteht nur dann, wenn vollständig auf dem eigenen Grundstück kompostiert wird, das heißt, es dürfen keine kompostfähigen Abfälle in die Restmülltonne gelangen. Weiterhin ist die Teilnahme an der allgemeinen Grünabfuhr nicht mehr möglich. Bei der gleichzeitigen Kompostierung und Nutzung einer Bio-Tonne kann kein Abschlag gewährt werden.

Rechtsgrundlagen: 
Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Kerpen sowie die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Kerpen.