Telefonzentrale
02237/58-0
stadtverwaltung@stadt-kerpen.de
ÖPNV - Busse und Bahnen
Alle Infos für das Stadtgebiet
Kerpen auf einen Blick
Rundgänge
Kindertageseinrichtungen
Stadtbroschüre:
PDF-Download
online FlipBook
• Schadensmeldung
• Anregungen, Kritik
• Ideenbörse
Zukunftsensemble
Schloss Türnich
Koordinationsstelle gegen
Kinderarmut in Kerpen
Rund um Adolph Kolping
Kolpingstiftung
Amt für Tiefbau und Grünflächen (interaktiv)
Amt für Tiefbau und Grünflächen (pdf)
Grundstücksangebote:
• städtische Baugrundstücke
• Baugebiet Lechenicher Weg
• Gewerbe- & Industrieflächen
Inhalt
Für das Einsammeln und Abfahren des Abfalls und die Bereitstellung der Restmüllbehälter erhebt die Stadt Kerpen Abfallbeseitigungsgebühren.
Wer ist gebührenpflichtig?
Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der Grundstücke, die an die städtische Abfallbeseitigung angeschlossen sind. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstückes, so sind sie Gesamtschuldner.
Wie wird die Gebühr berechnet?
Zum 01.01.2006 wurde das Abfallbeseitigungssystem geändert. Die Gebühr berechnet sich aus einer Behältergebühr je Restabfallbehälter und Jahr und einer Leerungsgebühr pro Leerung des Behälters. Die Höhe der Gebühren können Sie der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung entnehmen.
Bioabfall
Für die zur Verfügung stehende Biotonne (120 Liter und 240 Liter) wird keine separate Gebühr erhoben.
Sofern Sie allerdings eine größere Anzahl von Biotonnen benötigen als Ihnen an Restmüllgefäßen zur Verfügung stehen, muss für jede zusätzlich bereitgestellte Biotonne eine Gebühr berechnet werden.
Die Gebühr beträgt hierfür:
- je 120 L Biotonne 69,00 €
- je 240 L Biotonne 84,00 €
Bei vollständiger und ordnungsgemäßer Eigenkompostierung wird auf die Jahresgebühr der Restabfalltonne ein Gebührenabschlag wie folgt gewährt:
- 60 L Behälter 7,30 €
- 120 L Behälter 14,20 €
- 240 L Behälter 28,30 €
- 1.100 L Behälter 130,50 €
Ein Anspruch auf Gewährung eines Abschlages auf die Restmüllgebühr (Antrag) besteht nur dann, wenn vollständig auf dem eigenen Grundstück kompostiert wird, das heißt, es dürfen keine kompostfähigen Abfälle in die Restmülltonne gelangen. Weiterhin ist die Teilnahme an der allgemeinen Grünabfuhr nicht mehr möglich. Bei der gleichzeitigen Kompostierung und Nutzung einer Bio-Tonne kann kein Abschlag gewährt werden.
Rechtsgrundlagen:
Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Kerpen sowie die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Kerpen.