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Inhalt
Bei den meisten Straßen im Stadtgebiet ist die Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger (Grundstückseigentümer) übertragen. Nach den Bestimmungen der Straßenreinigungssatzung bedeutet dies, dass die Reinigung nach Bedarf, mindestens jedoch 14-tägig vom Grundstückseigentümer auszuführen ist.
Einige Straßen im Stadtgebiet werden jedoch im Auftrag der Stadt regelmäßig durch ein Unternehmen gereinigt. Hierfür erhebt die Stadt Straßenreinigungsgebühren.
Berechnung der Gebühr
Grundlage für die Höhe der Straßenreinigungsgebühr ist die Frontlänge Ihres Grundstückes, die dann mit der Gebühr multipliziert wird.
Wenn Ihr Grundstück nicht direkt an die Straße angrenzt (sogenannte Hinterliegergrundstücke), ist für die Berechnung die Länge der parallel zur Straße vorhandenen Grundstücksseite maßgebend.
Bei Eckgrundstücken werden alle Grundstücksseiten bei der Frontlängenberechnung zugrunde gelegt.
Auch wenn bei den Hinterliegergrundstücken jeweils die Frontmeter pro Grundstück mit einbezogen werden, führt dies jedoch nicht zu einer Doppelveranlagung. Die ermittelten Gesamtkosten der Straßenreinigung werden nämlich durch die Gesamtfrontlänge aller Grundstücke (einschl. Hinterliegergrundstücke) im Stadtgebiet geteilt. Hierdurch ergibt sich der Gebührensatz pro Meter Front Ihres Grundstückes.
Gebühren
In der Stadt Kerpen werden für die Sommer- und Winterwartung gesonderte Gebühren erhoben.
Unter Sommerwartung ist die ganzjährige Straßenreinigung zu verstehen. Die Winterwartung umfasst den Winterdienst (Schneeräumung und Streudienst).
Die Gebühren betragen seit dem 01.01.2024 für die
- Sommerwartung bei wöchentlicher Reinigung 1,72 € (2023: 1,64 €) je lfd. Meter
- Winterwartung 0,56 € (2023: 0,24 €) je lfd. Meter
Rechtsgrundlage:
Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen sowie Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen