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Inhalt
- Allgemeines:
- Rechtliche Grundlagen:
§§ 4,6 Ordnungsbehördliche Ordnung
§ 15 Straßen- und Weggesetz NW
§ 32 Straßenverkehrordnung
Das Waschen oder Reinigen von Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen ist untersagt.
Das Reinigen und Absprühen von Motoren, der Unterseite von Kraftfahrzeugen oder sonstiger ölige Gegenstände sowie die Vornahme eines Ölwechsels ist auf den Verkehrsflächen und in den Anlagen untersagt.
Öffentliche Flächen dürfen z. B durch auslaufende Betriebsstoffe nicht verunreinigt werden.
Zurücklassen von Unrat/ Müll verboten.
Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht länger als 48h im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, da dies eine unerlaubte Sondernutzung im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NW darstellt. Zudem kann das Abstellen eines nicht angemeldeten Fahrzeugs einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung darstellen. Diese Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.