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Inhalt
- Allgemeine Informationen:
Neben dem Landeshundegesetz - LHundG NRW - existiert eine ordnungsbehördliche Verordnung nach der innerhalb der geschlossenen Ortslagen alle Hunde angeleint werden müssen. Außerhalb der geschlossen Ortslagen müssen Hunde angeleint werden, wenn es zu Begegnungen mit Menschen kommen kann.
Verstöße bitte schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Ort des Vergehens anzeigen.
- Rechtliche Grundlagen:
- § 2 Absatz 2 Landeshundegesetz - LHundG NRW
- § 11 Absatz 6 Landeshundegesetz - LHundG NRW
- § 15 Absatz 2 und 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Stadt Kerpen.