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Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 11.05.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 223 " Hoover Diggen " wird im Westen und Norden von öffentlichen Grünflächen des rechtskräftigen Bebauungsplanes BU 223 und im Osten von der Golzheimer Straße begrenzt. Im Norden grenzt das Buirer Fließ an das Plangebiet an, nach Süden wird der Geltungsbereich durch den neu geplanten Wirtschaftsweg des rechtskräftigen Bebauungsplanes BU 223 bzw. durch die Parzelle 44 / Flur 17 begrenzt.

Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes BU 223 ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung zur Errichtung von 1-geschossigen, freistehenden Einzelhäusern für Teile des Plangebietes zu schaffen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan BU 223 festgesetzten Höhen baulicher Anlagen werden zum Teil reduziert und die überbaubaren Grundstücksflächen auf bis zu 3m Abstandsfläche zu öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen erweitert. Im Gegenzug wird die überbaubare Grundstücksfläche im Nord-Westen des Plangebietes von 16m auf 14m Tiefe reduziert.

Die Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan M. 1:5000 - die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplanentwurf im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.

  1. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

    Bekanntmachungsanordnung
    Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechts¬verbindlich.

    Die 1. Änderung des Bebauungsplanes BU 223 " Hoover Diggen " sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 228 wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

    Hinweise: 

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
  2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend ge¬macht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verlet¬zung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
  3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
    b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
06.07.2004

Valkysers, Bürgermeister

06.07.2004