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Aufgrund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 4 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 18.03.1975 wird von der Stadt Kerpen gem. Beschluss des Rates der Stadt Kerpen vom 11.05.2004 für das Gebiet der Stadt Kerpen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1 Das Verbot von Betätigungen, welche geeignet sind die Nachtruhe zu stören, gilt aus den in § 3 ge-nannten Anlässen von 2.00 bis 6.00 Uhr.

§ 2 (1) Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, dürfen aus Anlass der in § 3 genannten Veranstaltungen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr bis zu einem Grenzwert von 70 dB/A, in der Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr bis zu einem Grenzwert von 65 dB/A und in der Zeit von 22.00 bis 02.00 Uhr bis zu einem Grenzwert von 55 dB/A, jeweils gemessen einen halben Meter vor dem durch die Schallquelle am stärksten beeinträchtigten Fenster des nächstgelegenen Wohnhauses, betrieben wer-den.

(2) Für den 31.12. einschl. der Nacht zum 01.01. (Silvester) werden von 10.00 bis 1.00 Uhr keine Lärm- werte festgelegt.

§ 3 Die Ausnahmeregelungen der §§ 1 und 2 gelten für das gesamte Stadtgebiet anlässlich von Ver-anstaltungen am
a) 31.12. einschließlich der Nacht zum 01.01. (Silvester)
b) 30.04. einschließlich der Nacht zum 01.05.
soweit diese allen Einwohnern zugänglich sind.

§ 4 Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die ordnungsbehördlichen Verordnungen vom Verbot der Störung der Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und vom Verbot der Lärmbelästigung durch Tongeräte aus Anlass des Jahreswechsels, von Volks-festen, Volksbelustigungen und ähnlichen Veranstaltungen in der Stadt Kerpen vom 28. September 1976, zuletzt geändert am 05.07.1994 und aus Anlass des Stadtfestes im Stadtteil Kerpen vom 08.08.2000 außer Kraft.

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntgabe nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Beschluss über die ordnungsbehördliche Verordnung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
08.07.2004

Valkysers, Bürgermeister

08.07.2004