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Inhalt
Am 26. September 2004 findet die Wahl des Rates und des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin der Stadt Kerpen sowie die Wahl des Kreistages und des Landrates bzw. der Landrätin des Rhein-Erft-Kreises statt.
Gemäß § 7 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766,- SGV.NRW.1112) - KWahlG - ist für die o. g. Wahlen wahlberechtigt, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) besitzt,
- das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- mindestens seit drei Monaten seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, im Wahlgebiet hat und kein Ausschlussgrund gemäß § 8 KWahlG vorliegt.
In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl (22. August 2004) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind.
Wahlberechtigte Unionsbürger, die gemäß § 23 des Meldegesetzes NRW von der Meldepflicht befreit sind, sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen. Der Antrag ist bis zum 21. Tag vor der Wahl (05. September 2004) zu stellen. Der Antrag muss u. a. Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Entsprechende Antragsformulare und weitere Erläuterungen sind bei der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, Zimmer 112, während der Dienststunden (Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 8.30 Uhr bis 12.15 Uhr und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Montag, Dienstag, Mittwoch von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr), Tel. 02237/58382, erhältlich.
Kerpen, den 22.07.2004 |
I. V. Knopp, Wahlleiter |