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Inhalt
hier: 1. Festlegung des Wahltermins
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Festlegung des Wahltermins
Gem. § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW in der Fassung vom 30.12.1998 sind Gemeinden mit mindestens 5.000 ausländischen Einwohnern verpflichtet, einen Ausländerbeirat zu bilden. Dieser wird gem. § 27 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Listen- und Einzelbewerbern gewählt.
Für diese Wahl hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 13.07.2004 in analoger
Anwendung des § 14 des Kommunalwahlgesetzes
Sonntag, den 21. November 2004
als Wahltag festgelegt.
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Hiermit fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Ausländerbeirat in der Stadt Kerpen am Sonntag, dem 21. November 2004 auf.
Die notwendigen Vordrucke können bei der Stadt Kerpen, Rathaus, Jahnplatz 1, Zimmer 72, zu folgenden Zeiten kostenlos abgeholt werden:
vormittags:
Montag bis Freitag 08.30 - 12.00 Uhr
nachmittags:
Montag bis Mittwoch 13.30 - 15.30 Uhr
Donnerstag 13.30 - 18.30 Uhr
Auf die Bestimmungen des § 27 Gemeindeordnung NW, der §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes NW und der §§ 24 bis 26 und 31 der Kommunalwahlordnung NW weise ich hin. Sie gelten mit folgender Maßgabe:
Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Kerpen.
Wahlvorschläge als Listenvorschläge oder als Einzelbewerber können von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
Wahlberechtigt gem. § 27 Abs. 3 der Gemeindeordnung NW sind alle Ausländer, die am Wahltag
1. 16 Jahre alt sind,
2. sich seit mindestens einem Jahr im undesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben.
Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
a) die zugleich Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind,
b) auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet,
c) die Asylbewerber sind.
Als Bewerberin oder Bewerber in einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer für eine Wählergruppe auftritt und in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet (Stadt Kerpen) hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Wählergruppe ihre Bewerberinnen oder Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Die Bewerberinnen bzw. Bewerber und die Vertreterinnen bzw. Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber auf dem Listenvorschlag und für die Bestimmung der Ersatzbewerberinnen/Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tag des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreterin/Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreterinnen/Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Das Ergebnis der Bewerberinnen-/Bewerberwahl ist endgültig, es sei denn, dass die in einer Satzung der Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle Einspruch erhebt. Das Wahlverfahren ist daraufhin nach Maßgabe des Einspruchs zu wiederholen.
Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter für die Vertreterversammlung über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- und Vertreterinnen-/Vertreterversammlung, sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber können die Wählergruppen durch eine Satzung regeln.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreterinnen/Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem
Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei hat die /der Leiterin/Leiter der Versammlung und zwei von dieser/-m bestimmten Teilnehmerinnen/Teilnehmern gegenüber der/dem Wahlleiterin/-er an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen/Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Die Versicherung an Eides Statt hat sich auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerberinnen/Bewerber und die Bestimmung einer/eines Bewerberin/Bewerbers als Ersatz für eine/einen andere/-n Bewerberin/Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
Der Wahlvorschlag ist auf Formblättern nach amtlichem Muster einzureichen. Er muss enthalten:
- den Namen der Wählergruppe bzw. der/des Einzelberwerberin/-bewerbers, die/der den Wahlvorschlag einreicht, Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen/-bewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,
- Familienname, Vorname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnung und Wohnort der Bewerberinnen/Bewerber, bei Beamten oder Angestellten nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Kommunalwahlgesetzes sind auch der Arbeitgeber/Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie/er angestellt ist, anzugeben.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten.
Auf Listenwahlvorschlägen kann vorgesehen werden, dass eine/ein Bewerberin/Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im übrigen Ersatzperson für eine/einen andere/-n auf dem Listenvorschlag sein soll. Soll eine/ein Bewerberin/Bewerber Ersatzperson für eine/einen andere/-n Bewerberin/Bewerber sein, so muss der Listenvorschlag ferner enthalten:
- den Familiennamen und Vornamen der/des zu ersetzenden Bewerberin/Bewerbers
- die laufende Nummer des Listenwahlvorschlags, unter dem die/der zu ersetzende Bewerberin/Bewerber aufgeführt ist.
Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
Bei anderen Wahlvorschlägen (Einzelbewerberin/-bewerber) muss mindestens eine/ein Unterzeichnerin/Unterzeichner ihre/seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
Wahlvorschläge müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei Anforderung sind die Bezeichnung der Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerberinnen/-bewerber ggf. das Kennwort, sowie der Familienname, Vorname und der Wohnort der/des vorzuschlagenden Bewerberin/Bewerbers anzugeben.
- Für jede/-n Unterzeichnerin/Unterzeichner ist eine Bescheinigung ihrer/seiner Gemeinde einzuholen, dass sie/er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Diese Bescheinigung wird auf dem Formblatt für die Unterstützungsunterschrift erteilt.
- Eine/Ein Wahlberechtigte/-r kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch die/den Bewerberin/Bewerber ist zulässig, wenn diese/-r wahlberechtigt ist.
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach amtlichem Muster
- Bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber mit den vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt, sowie folgende Nachweise:
- Wahl des für das Wahlgebiet zuständigen Vorstandes nach demokratischen Grundsätzen
- Schriftliche Satzung und Programm
- Sofern sich Beamte oder Angestellte nach § 13 Abs. 1 oder 6 des Kommunalwahlgesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Angestelltenverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Kerpen sind spätestens bis zum 04. Oktober 2004, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen (Abgabe in Zimmer 72), einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so rechtzeitig einzureichen, dass mögliche Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vorher beseitigt werden können.
Kerpen, den 23.07.2004 |
Valkysers, Bürgermeister |