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Inhalt
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 13.07.2004 den Satzungsbeschluss für die Aufhebung des o.g. Bebauungsplans gem. § 10 (1) BauGB gefasst.
Das Plangebiet des aufgehobenen Bebauungsplanes BU 2 erstreckt sich über die gesamte Ortslage des Stadtteiles Buir. Es wird im Norden von der DB – Strecke, im Westen bzw. Süden durch das Baugebiet " Hoover Diggen " sowie das Buirer Fließ, im Osten durch die Manheimer Straße und das Gewerbegebiet " Am Schlicksacker " abgegrenzt. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1: 2000 zu entnehmen.
Die Aufhebung des Bebauungsplanes BU 2 schließt die Aufhebung der rechtsverbindlichen Änderungen (1.- 4.Änderung) ein.
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird die Aufhebung des Bebauungsplanes BU 2 rechts¬verbindlich.
Der aufgehobene Bebauungsplan BU 2 sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 "Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 228 wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
- Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen, den 07.09.2004 |
Valkysers, Bürgermeister |