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Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 16.06.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst.
Der Planbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Zentrum von Sindorf. Es wird wie folgt begrenzt:
Im Westen durch die Kerpener Straße, im Norden durch die nordwestliche Grenze der Flurstücke 955 und 956 aus Flur 8, Gemarkung Sindorf, im Osten durch die Grenze zwischen den Flurstücken 572 und 851 und im Süden entlang der tangierenden Fläche der Bahnstrecke Köln-Aachen.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen.

Das Ziel des Bebauungsplanes SI 256 / 1. Änderung „ÖPNV-Verknüpfungspunkt“ ist:
1. durch die Schaffung eines Bus- /S-Bahnhofes mit Taxenstand, Kiss + Ride und Park + Ride Anlage einen Verknüpfungspunkt der öffentlichen Verkehre mit dem Individualverkehr zu erstellen.
2. durch die hier geplante Bebauung dem dringenden Bedarf an Infrastrukturverbesserung sowie der Verbesserung des Geschäftsbesatzes im Stadtteil Sindorf nachhaltig Rechnung zu tragen.
3. soll innerhalb des Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes ein neues Stadtteilzentrum mit einem innerstädtisch geprägtem Charakter entstehen. Die geplanten Nutzungen sehen einen Bus-/S-Bahnhof und ein neues Nahversorgungszentrum vor.

Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan SI 256/1.Änderung „ÖPNV Verknüpfungspunkt“ sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1, Zimmer 231, während der Öffnungszeiten Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
2. Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Z. gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
09.09.2004

Valkysers, Bürgermeister

16.09.2004