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Inhalt
Beglaubigung
Abschriften oder Ablichtungen (Kopien) können amtlich beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Zur Beglaubigung muss neben den Kopien das Original vorgelegt werden.
Ablichtungen von Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe- oder Heiratsurkunden) dürfen nur von Standesbeamten/Standesbeamtinnen erteilt werden und zwar in dem Ort, in dem das ursprüngliche Ereignis beurkundet worden ist.
Kopien folgender Dokumente dürfen nicht beglaubigt werden:
- Testamente
- Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten
- Grundbucheintragungen
- Vereins- und Hadelsregistersachen
- übersetzte ausländische Dokumente
- ausländische Pässe
- Kopien mit ausländischen Textinhalten
Unterschriften werden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Bei der Beglaubigung von Unterschriften ist die Unterschrift im Beisein des/der Mitarbeiters/In zu vollziehen.
Gebühren:
Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 3,80 € pro Seite.
Die Gebühr für die Unterschriftenbeglaubigung beträgt 3,00 € pro Unterschrift.
Gebührenfrei sind Beglaubigungen
- in sozialen Härtefällen (bitte Nachweis vorlegen)
Hinweis:
Zeugniskopie werden von den ausstellenden Schulen häufig kostenlos beglaubigt.