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Inhalt
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 11.05.2004 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst.
Der Planbereich des Bebauungsplanes befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteils Horrem östlich der Hauptstraße. Den Kern des Plangebietes bildet eine derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche zwischen der östlichen Randbebauung der Hauptstraße sowie dem ehemaligen Grubenrand des aufgegebenen und inzwischen verfüllten Tagebaues Frechen. Das Plangebiet wird im Osten und Südosten von der Hangkante und einem Grünsaum zum ehemaligen Tagebau, im Westen von der Hauptstraße (L163) einschließlich eines neu anzulegenden Kreisverkehrsplatzes im südlichen Bereich und im Norden vom Trassenverlauf der Autobahn BAB A 4 begrenzt. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan HO 183 „Am Wahlenpfad“ im Maßstab 1:500 zu entnehmen.
Das Ziel des Bebauungsplanes HO 183 „Am Wahlenpfad“ ist es, auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen die planungsrechtliche Grundslage zur Errichtung eines Wohngebietes für unterschiedliche Hausformen vom Geschosswohnungsbau bis hin zum freistehenden Einfamilienwohnhaus in ein- bis dreigeschossiger Bauweise zu schaffen.
Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan einschließlich Begründung rechts¬verbindlich.
Der Bebauungsplan HO 183 " Am Wahlenpfad " sowie die Begründung liegen bei der Stadt Kerpen, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung und Bauen ", Abteilung 16.1 " Stadtplanung ", Jahnplatz 1,Zimmer 228 wäh¬rend der Öffnungszeiten Mo – Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 Uhr zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
- Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 des BauGB bezeichneten Verfah¬rens -und Formvorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen, den 26.10.2004 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |