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Arbeitslosengeld II

Mit der Umsetzung von Hartz IV wird ab 01.01.2005 die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe in eine Leistung, dem Arbeitslosengeld II (ALG II), zusammengefasst.

Wer erhält ALG II?
ALG II erhalten Hilfebedürftige im Alter von 15 bis 64 Jahren, die dem Grunde nach erwerbsfähig sind, sowie die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

Wer ist erwerbsfähig?
Erwerbsfähig i.S.d. SGB II ist, wer aus medizinischer Sicht mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann und über eine gültige Arbeitserlaubnis verfügt.

Wer ist hilfebedürftig?
Hilfebedürftig ist, wessen Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt für sich und die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen.

Wer gehört zu einer Bedarfsgemeinschaft?

  • Eine erwerbsfähige, Hilfebedürftige Person
  • deren Partner,  egal ob erwerbsfähig oder nicht 
  • die dem Haushalt angehörigen, unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. der erst genannten Person

Unverheiratete Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit eigenen Kindern bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
Soweit das unverheiratete, unter 25-jährige Kind die einzige, dem Grunde nach erwerbsfähige Person im Haushalt ist, bildet es zusammen mit den nicht erwerbsfähigen Eltern (auch Elternteil und dessen Partner) eine Bedarfsgemeinschaft. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon, ob das Kind noch zur Schule geht oder in Ausbildung ist.

Wer ist zuständig?
Zuständiger Leistungsträger des ALG II ist die Arbeitsgemeinschaft, die sich aus Mitarbeitenden des Sozialamtes und der Arbeitsagentur zusammensetzt.

Was wird geleistet?
Das ALG II umfasst alle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Beseitigung/Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch die Eingliederung in Arbeit.

Was und wie viel wird geleistet?

  • Regelleistung (Pauschalbeträge)
  • Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe
  • Mehrbedarfszuschläge für werdende Mütter, Alleinerziehende, Behinderte und für kostenaufwändige Ernährung
  • Zuschlag zum ALG II, wenn innerhalb der letzten 2 Jahre Arbeitslosengeld bezogen wurde
  • Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung, für Schwangerschaftsbekleidung und für mehrtägige Klassenfahrten
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
  • Sonstiger unabweisbarer Bedarf kann als Darlehen gewährt werden.  

Wie hoch sind die Regelleistungen?

  • Alleinstehende, Alleinerziehende erhalten monatlich 345,00 €. Gleiches gilt, wenn der Partner minderjährig ist
  • Nicht Alleinstehende erhalten monatlich 311,00 €
  • Kinder unter 14 Jahren erhalten monatlich 207,00 €
  • Kinder von 14 – 17 Jahren erhalten monatlich 276,00 €

Welches Einkommen muss eingesetzt werden?
Grundsätzlich muss jedes Einkommen, abzüglich der Steuern, Versicherungen etc. eingesetzt werden. Bei Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag gewährt.

Welches Vermögen muss eingesetzt werden?
Für die Berechnung des einzusetzenden Vermögens werden für Erwerbsfähige und deren Partner Freibeträge gewährt. Zusätzlich hat jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, egal ob erwerbsfähig oder nicht, einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen.

Welche Pflichten haben Leistungsberechtigte nach dem SGB II?

  • Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
  • Annahme von Arbeitsmöglichkeiten
  • Eigenständige Stellensuche
  • Erscheinen zu vereinbarten Terminen
  • Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Was geschieht bei Pflichtverletzungen?
Bei Terminversäumnis ohne wichtigen Grund kann die Regelleistung in einer ersten Stufe um 10% gekürzt werden. Wird eine Arbeitsgelegenheit abgelehnt  / beendet oder die Eingliederungsvereinbarung verweigert bzw. nicht erfüllt, kann die Regelleistung in einer ersten Stufe um 30% gekürzt werden. Jede Kürzung ist drei Monate wirksam.

Gibt es spezielle Regelungen für Minderjährige im Haushalt der Eltern?
Haben die Eltern oder ein Elternteil genügend Einkommen, um den eigenen Bedarf zu decken und errechnet sich nur für die im Haushalt lebenden Kinder ein Anspruch auf ALG II, wird anstelle dieser Leistung ein Kinderzuschlag von bis zu 140,00 € / Kind gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bedarf des Kindes durch den Zuschlag und sonstige Einkünfte (auch das übersteigende Einkommen der Eltern) gedeckt ist und die Eltern keinen Anspruch auf ALG II haben.
Der Antrag auf Kinderzuschlag ist bei der Familienkasse der Arbeitsagentur zu stellen.

Gibt es spezielle Regelungen für erwerbsfähige Jugendliche im Alter von 15 bis 24 Jahren?
Erwerbsfähige Jugendliche von 15 – 24 Jahren müssen direkt nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Nimmt der Jugendliche dies nicht an, kann ihm die Leistung ohne Abstufung bis auf die Kosten der Unterkunft und der Heizung gekürzt werden.

Was muss sonst noch beachtet werden?

  • Die Regelleistungen des ALG II sind pauschalierte Leistungen. Es sollen alle anfallenden Kosten (auch einmalige Bedarfe für Kleidung, Hausrat wie Elektrogeräte, Möbel) abgedeckt sein. Für diese Bedarfe sind Beträge aus der Pauschale anzusparen.
  • Die Angemessenheit der Wohnung ergibt sich aus dem für Kerpen gültigen Mietspiegel
  • Personen, die Anspruch auf ALG II haben, erhalten ab Januar kein Wohngeld mehr.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Sachbearbeiter bei der Antragsaufnahme zur Verfügung.
Außerdem hat die Agentur für Arbeit eine Hotline eingerichtet, die Sie unter der Nr. 0180 10 12 012 zum Ortstarif erreichen können.

Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld II finden Sie hier.