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Die Firma Rheinische Baustoffwerke GmbH beantragte im Mai 2004 beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises als zuständige Genehmigungsbehörde die Erteilung der Erweiterung der bestehenden Genehmigung vom 13.02.1978, AZ: 70-0-22/70, zuletzt geändert mit Bescheid vom 31.01.2000 sowie der Genehmigung vom 20.06.1980, AZ: 70-0-22/105, zuletzt geändert mit Bescheid vom 14.01.2000, gemäß §3 des Abgrabungsgesetzes um die Fläche im Bereich der Stadt Kerpen, Gemarkung Blatzheim, Flur 33, Flurstücke 6,12-14, 16 und 17, 25 (teilweise), 28 und 29, 35 und 36, 55-59, 73, 75, 97-100 und Flur 34, Flurstück 62 im Trockenabbauverfahren auszukiesen sowie die Genehmigung zur wesentlichen Umgestaltung des Hubertusfließes.
Dieser Antrag auf Erteilung einer abgrabungsrechtlichen Genehmigung für die o.g. Abgrabung ist gemäß § 3 Abs. 6 des Abgrabungsgesetzes bzw. § 9 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit §9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 73 Abs. 3 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) einen Monat lang in der Zeit vom

06.01.2005 bis 07.02.2005

(Mo - Mi von 08.00 -12.15 Uhr und 13.30-16.00 Uhr, Do von 08.00-12.00 Uhr und 13.30 - 18.30 Uhr und Fr von 08.00 -12.00 Uhr) bei der Stadtverwaltung Kerpen, 50171 Kerpen, Jahnplatz 1, Amt 16 " Stadtplanung, Stadtentwicklung , Bauen ", zur Einsichtnahme ausgelegt.

Die Einsicht in die Unterlagen ist auch beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Untere Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde, Willy-Brandt-Platz 1 in 50126 Bergheim, Raum Nr. 3.29, montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und montags bis donnerstags von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr während der oben genannten Auslegungsfrist möglich.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 07.03.2005, schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Untere Wasser- und Abfallwirtsbehörde, Willy-Brandt-Platz 1 in 50126 Bergheim oder beim Bürgermeister der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1 in 50171 Kerpen Einwendungen erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern.

Sollten gegen das oben genannte Vorhaben Einwendungen erhoben werden, so werden diese in einem noch festzusetzenden Termin mit den Beteiligten, die hierzu gesondert schriftlich geladen werden, erörtert.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen,

a) können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, vor dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden.

Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen und die Teilnahme an dem Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.

Falls keine Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden sollten, kann gemäß § 67 Abs. 2 VwVfG NW ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Kerpen, den 
22.12.2004

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

22.12.2004