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Inhalt
Die Ruhefristen
- der Verstorbenen, die bis zum 31.12.1979 in den Reihengräbern der Friedhöfe in den Stadtteilen Kerpen, Mödrath, Brüggen, Horrem, Götzenkirchen, Türnich und Blatzheim (25 Jahre Ruhefrist) beerdigt wurden,
- der Verstorbenen, die bis zum 31.12.1974 in den Reihengräbern auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Buir, Manheim, Sindorf und Neubottenbroich (30 Jahre Ruhefrist) beerdigt wurden,
- der verstorbenen Kinder, die bis zum 31.12.1989 in den Reihengräbern auf den Friedhöfen der Stadt Kerpen beerdigt wurden (15 Jahre Ruhefrist) sind abgelaufen.
Gemäß § 14 Abs. 5 der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Kerpen vom 14.10.2003 werden Angehörige öffentlich aufgerufen, die Grabstätten abzuräumen. Falls die Grabdenkmale, Einfassun-gen und Grabschmuck nicht innerhalb von 3 Monaten nach diesem Aufruf abgeräumt sind, werden gem. § 28 Abs. 2 der genannten Satzung die Grabstellen auf Kosten der Berechtigten durch die Stadtbetriebe Kerpen abgeräumt. In diesem Falle gehen die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs entschädigungslos in das Eigentum der Stadtbetriebe Kerpen über.
Die Nutzungsberechtigten werden nicht besonders benachrichtigt.
Kerpen, den 17.01.2005 |
Janta, Vorstand der Stadtbetriebe Kerpen |