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Inhalt
Der Wirkungsbereich befindet sich an der östlichen Ortsrandlage des Stadtteils Kerpen-Langenich und ist begrenzt:
- Im Westen teilweise westlich des Neffelweges
- Im Süden durch den Neffelbach
- Im Osten durch die zur Zeit landwirtschaftlich genutzten Parzellen
- Im Norden durch die Stiftsstraße (B 264 alt)
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan im Maßstab 1:5000 zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung für nachfolgende Maßnahmen zu schaffen:
• Die derzeit im verbindlichen Flächenutzungsplan der Stadt Kerpen dargestellte landwirtschaftliche Nutzfläche in Wohnfläche, private Grünfläche und öffentliche Grünfläche zu ändern.
Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wurde die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln am 11.11.2003 zur Genehmigung vorgelegt. Die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 06.01.2004 hat folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Kerpen am 10.12.2002 beschlossene 32. Änderung des Flächennutzungsplanes.“
Die Bezirksregierung Köln, Az.: 35.2.11-36-168/03 Im Auftrag gez. Jeuck
Bekanntmachungsanordnung
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt ge¬macht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 32. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht liegen im Amt 16 Stadtplanung, Stadtentwicklung, Bauen der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, Zimmer 221, während der Öffnungszeiten zu jedermann Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt der 32.Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
- Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen, den 14.02.2005 |
i.V. Peter Knopp, Erster Beigeordneter |