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Inhalt
Der Wirkungsbereich liegt im Zentrum des Stadtteiles Horrem.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung ist es, im Zuge der Umplanung des Bahnhofumfeldes Horrem folgende Änderungen vorzunehmen:
- Änderung der Straße „Am Meisenberg“ und „Josef-Bitschnau-Straße“ von Gemeindestraße in Innerörtliche Straße mit verkehrswichtiger Bedeutung als Zubringerstraße zum überörtlichen Verkehrsnetz.
- Änderung von Verkehrsflächen und Bahnanlagen im Bereich Gleisdreieck zu Verkehrsfläche Widmung Parkhaus.
- Änderung von Verkehrsflächen und Bahnanlagen im Bereich Gleisdreieck zu gewerblichen Bauflächen.
- Änderung von Bahnanlagen und Wohnbauflächen im Bereich Bahnhofsvorplatz in Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel.
Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wurde die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln am 20.01.2005 zur Genehmigung vorgelegt. Die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 13.04.2005 hat folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Kerpen am 14.12.2004 beschlossene 36. Änderung des Flächennutzungsplanes.“
Die Bezirksregierung Köln
Im Auftrag, gez. Jeuck
Bekanntmachungsanordnung
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt ge¬macht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht liegen im Amt 16 Stadtplanung, Stadtentwicklung, Bauen der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, Zimmer 231, während der Öffnungszeiten zu jedermann Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
- Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen, den 29.04.2005 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |