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Inhalt

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW S. 54/SGV.NRW 281) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.07.2003 (GV.NRW S. 410) wird von der Stadt Kerpen als örtlicher Ord-nungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Kerpen vom 26.04.2005 folgende ordnungs-
behördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

  1. im Stadtteil Kerpen anlässlich des Trödelmarktes am Sonntag vor Christi Himmelfahrt;
  2. im Stadtteil Sindorf anlässlich des Maimarktes am 3. Sonntag im Mai;
  3. im Stadtteil Horrem anlässlich des Weinmarktes am Sonntag des 3. Wochenendes im Juni;
  4. im Stadtteil Kerpen anlässlich des Stadtfestes am Sonntag des 1. Wochenendes im Juli;
  5. im Stadtteil Horrem anlässlich des Cityfestes am 3. Sonntag im September;
  6. im Stadtteil Sindorf anlässlich des Oktobermarktes am Sonntag des letzten Wochenendes im September;
  7. in den Stadtteilen Türnich/Brüggen/Balkhausen anlässlich des Weihnachtsmarktes am 1. Advent-wochenende, wenn der Sonntag in den Monat November fällt.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelas-senen Öffnungszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

§ 3

Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 16.08.1989, der
Änderungsverordnungen vom 16.03.1990, 05.07.1995, 18.04.1996 und 18.12.2001 werden aufgehoben.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.

Bekanntmachungsanordnung:
Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Kerpen gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel er¬gibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- oder Formvorschriften kann bei der Bürgermeisterin der Stadt
Kerpen, Jahnplatz 1, 50171 Kerpen, geltend gemacht werden.

Kerpen, den 
12.05.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

12.05.2005