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Inhalt
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 26.04.2005 gemäß § 12 (2) i.V.m. § 2 (1) BauGB die Einleitung des Satzungsverfahren zum Vorhaben bezogenen Bebauungsplan BL 314 „Vogelruther Weg“, im Stadtteil Blatzheim beschlossen.
Der Planbereich des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes BL 314 „Vogelruther Weg“ liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Blatzheim an einem Teilabschnitt des Vogelruther Weges. Südlich wird das Plangebiet vom Buirer Weg und nördlich von der Einmündung Haagstraße begrenzt. Die westliche Abgrenzung bildet eine Feldlage. Im Osten grenzt die vorhandene Bebauung des Blockinnenbereichs der Haagstraße an. (Übersichtslplan)
Das Ziel des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes BL 314 „Vogelruther Weg“ ist eine angestrebte Bebauung auf der südöstlichen Seite des Vogelruther Weges. Hierfür ist der Ausbau des Vogelruther Weges vom Buirer Weg bis zur Einmündung Haagstraße erforderlich.
Es sind 5 Doppelhäuser (10 Doppelhaushälften) geplant, die von ihrer Breite, Tiefe, Höhe und Dachform ein nahezu identisches bauliches Volumen darstellen sollen.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Der Planbereich des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes BL 314 „Vogelruther Weg“ liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Blatzheim an einem Teilabschnitt des Vogelruther Weges. Südlich wird das Plangebiet vom Buirer Weg und nördlich von der Einmündung Haagstraße begrenzt. Die westliche Abgrenzung bildet eine Feldlage. Im Osten grenzt die vorhandene Bebauung des Blockinnenbereichs der Haagstraße an. (Übersichtslplan)
Das Ziel des Vorhaben bezogenen Bebauungsplanes BL 314 „Vogelruther Weg“ ist eine angestrebte Bebauung auf der südöstlichen Seite des Vogelruther Weges. Hierfür ist der Ausbau des Vogelruther Weges vom Buirer Weg bis zur Einmündung Haagstraße erforderlich.
Es sind 5 Doppelhäuser (10 Doppelhaushälften) geplant, die von ihrer Breite, Tiefe, Höhe und Dachform ein nahezu identisches bauliches Volumen darstellen sollen.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Kerpen, den 07.06.2005 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |
07.06.2005