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Inhalt
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 28.06.2005 die Aufstellung der o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes, gem. § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Planbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes liegt nördlich der BAB 4 am südlichen Rand des Stadtteiles Horrem zwischen Apollinarisstraße und Heideweg.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen Kiesgrube, die sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckte, sowie den Bereich einer im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg liegenden Brachfläche. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 2,8 ha.
Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Planungsziel der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellte Fläche durch die zukünftige Darstellung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung " Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft " als natürliche Entwicklungsfläche langfristig zu sichern.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung, bekannt gemacht.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den Bereich einer ehemaligen Kiesgrube, die sich zwischen Heideweg und Apollinarisstraße erstreckte, sowie den Bereich einer im Kreuzungsbereich Apollinarisstraße/Sandweg liegenden Brachfläche. Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 2,8 ha.
Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Planungsziel der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, die im wirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellte Fläche durch die zukünftige Darstellung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung " Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft " als natürliche Entwicklungsfläche langfristig zu sichern.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung, bekannt gemacht.
Kerpen, den 05.07.2005 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |
05.07.2005