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Inhalt
Aufgrund der § 9 Abs. 3 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) vom 18.03.1975 in der zurzeit geltenden Fassung wird von der Stadt Kerpen gemäß Beschluss des Rates der Stadt Kerpen vom 28.06.2005 für das Gebiet der Stadt Kerpen folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Die Ausnahme vom Verbot von Betätigungen, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören, gilt aus Anlass des XX. Weltjugendtages für die Außengastronomie vom 15.08. bis 19.08.2005 von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
§ 2
Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Kerpen, den 01.07.2005 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |