Telefonzentrale
02237/58-0
stadtverwaltung@stadt-kerpen.de
ÖPNV - Busse und Bahnen
Alle Infos für das Stadtgebiet
Kerpen auf einen Blick
Rundgänge
Kindertageseinrichtungen
Stadtbroschüre:
PDF-Download
online FlipBook
• Anliegenmelder
• Anregungen, Kritik
Zukunftsensemble
Schloss Türnich
Koordinationsstelle gegen
Kinderarmut in Kerpen
Rund um Adolph Kolping
Kolpingstiftung
Amt für Tiefbau und Grünflächen (interaktiv)
Amt für Tiefbau und Grünflächen (pdf)
Grundstücksangebote:
• städtische Baugrundstücke
• Baugebiet Lechenicher Weg
• Gewerbe- & Industrieflächen
Inhalt
Der Wirkungsbereich liegt:
Im Zentrum von Sindorf. Es wird wie folgt begrenzt: Im Westen durch die Kerpener Straße, im Norden entlang der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 955 und 956 aus Flur 8, Gemarkung Sindorf, im Osten durch das städtische Hallenbad und im Süden entlang der tangierenden Flächen der Bahnstrecke Köln – Aachen.
Die genaue Abgrenzung des Plangebietes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.
Ziel und Zweck der Flächennutzungsplanänderung ist es, die planungsrechtliche Voraussetzung
für nachfolgende Maßnahmen zu schaffen:
- Die Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 256/ 1. Änderung „ÖPNV-Verknüpfungspunkt“ zur Schaffung eines Busbahnhofes mit Taxenstand und einer Bike & Ride-Anlage, ein Verknüpfungspunkt des Individualverkehrs mit dem öffentlichen Verkehr.
Die hier geplante Bebauung trägt dem dringenden Bedarf an Infrastrukturverbesserung und darüber hinaus der Verbesserung des Geschäftsbesatzes im Stadtteil Sindorf Rechnung.
Durch die Ansiedlung von Läden unterschiedlicher Größen, wird die Versorgungssituation von Sindorf wesentlich verbessert.
Gemäß den Vorschriften des Baugesetzbuches in der derzeit gültigen Fassung wurde die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Bezirksregierung Köln am 07.06.2005 zur Genehmigung vorgelegt. Die Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 02.08.2005 hat folgenden Wortlaut:
"Gemäß § 6 des Baugesetzbuches genehmige ich die vom Rat der Stadt Kerpen am 22.02.2005 beschlossene 19. Änderung des Flächennutzungsplanes.“
Die Bezirksregierung Köln, Az.: 35.2.11-36-64/05 Im Auftrag, gez. Jeuck
Bekanntmachungsanordnung
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt ge¬macht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Erläuterungsbericht liegen im Amt 16 Stadtplanung, Stadtentwicklung, Bauen der Stadt Kerpen, Jahnplatz 1, Zimmer 231, während der Öffnungszeiten zu jedermann Einsicht öffentlich aus. Über den Inhalt der 19.Änderung des Flächennutzungsplanes und der Begründung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Hinweise nach § 215 (2) BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen:
- Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 S. 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Ent¬schädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
- Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Vorschriften ist nach § 215 Abs. 1 BauGB dann unbe¬achtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
- Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor¬schriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige Orts rechtliche Bestimmun¬gen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An¬zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige Orts rechtliche Bestimmung oder der Flächennut¬zungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kerpen, den 15.08.2005 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |