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§ 24 Abs. 1 Gemeindeordnung NW - Anregungen und Beschwerden:

Jeder hat das Recht sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Ausschüsse, der Bezirksvertretungen und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin werden hierdurch nicht berührt. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu den Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NW sind bitte schriftlich einzureichen. Diese werden entsprechend der Vorgabe der Hauptsatzung im Haupt- und Finanzausschuss behandelt.