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Inhalt
Der Änderungsbereich umfasst das komplette Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 183
"Am Wahlenpfad". Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtteiles Horrem östlich der Haupt-
straße. Das Plangebiet wird im Osten und Südosten von der Hangkante und einem Grünsaum zum ehemaligen Tagebau, im Westen von der Hauptstraße (L 163) bis zum Kreisverkehrsplatz im südlichen Bereich, und im Norden vom Trassenverlauf der Autobahn BAB 4, begrenzt. Die Abgrenzung ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen. Ziel und Zweck der 1. Änderung ist es, durch Festlegung der Geländeoberfläche eine einheitliche Regelung zur Höhenentwicklung von Gebäuden und Freiflächen zu schaffen. Weiterhin werden Einfriedungen von privaten Gärten differenzierter festgesetzt, sowie innerhalb eines Baufensters geringfügige Überschreitungen der festgesetzten überbaubaren Fläche planungsrechtlich ermöglicht.
Da durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und durch die Änderung keine Vorhaben die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden, sowie keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Änderungsverfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 13.12.2005 gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes beschlossen.
Der Änderungsbereich umfasst das komplette Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 183
"Am Wahlenpfad". Das Plangebiet liegt am südöstlichen Rand des Stadtteiles Horrem östlich der Haupt-
straße. Das Plangebiet wird im Osten und Südosten von der Hangkante und einem Grünsaum zum ehemaligen Tagebau, im Westen von der Hauptstraße (L 163) bis zum Kreisverkehrsplatz im südlichen Bereich, und im Norden vom Trassenverlauf der Autobahn BAB 4, begrenzt. Die Abgrenzung ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan im Maßstab 1 : 500 zu entnehmen. Ziel und Zweck der 1. Änderung ist es, durch Festlegung der Geländeoberfläche eine einheitliche Regelung zur Höhenentwicklung von Gebäuden und Freiflächen zu schaffen. Weiterhin werden Einfriedungen von privaten Gärten differenzierter festgesetzt, sowie innerhalb eines Baufensters geringfügige Überschreitungen der festgesetzten überbaubaren Fläche planungsrechtlich ermöglicht.
Da durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes HO 183 die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und durch die Änderung keine Vorhaben die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden, sowie keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Änderungsverfahren als vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Kerpen, den 10.01.2006 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |