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Inhalt
Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 07.03.2006 gemäß § 12 (2) BauGB die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes SI 255, „Nahversorgungszentrum Sindorf- Nord“ im Stadtteil Sindorf beschlossen.
Der Planbereich des Bebauungsplanes liegt nördlich der Heppendorfer Straße und wird im Norden durch einen Wirtschaftsweg, im Süden durch Ackerflächen, im Osten durch die Kreisstrasse K 19 und im Westen durch Ackerflächen begrenzt.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Vorentwurf des Bebauungsplanes im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.
Das Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelhandelsnutzung durch zwei Verbrauchermärkte (ein Discounter und ein Vollsortimenter) mit insgesamt 2.300 m² Verkaufsfläche zu schaffen. Dabei dient diese Fläche als Expansionsstandort für den im Quartier bereits vorhandenen Vollsortimenter, der am derzeitigen Standort in der Strasse „Am Keuschenend“ keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr hat.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Der Planbereich des Bebauungsplanes liegt nördlich der Heppendorfer Straße und wird im Norden durch einen Wirtschaftsweg, im Süden durch Ackerflächen, im Osten durch die Kreisstrasse K 19 und im Westen durch Ackerflächen begrenzt.
Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Vorentwurf des Bebauungsplanes im Maßstab 1: 500 zu entnehmen.
Das Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Einzelhandelsnutzung durch zwei Verbrauchermärkte (ein Discounter und ein Vollsortimenter) mit insgesamt 2.300 m² Verkaufsfläche zu schaffen. Dabei dient diese Fläche als Expansionsstandort für den im Quartier bereits vorhandenen Vollsortimenter, der am derzeitigen Standort in der Strasse „Am Keuschenend“ keine Entwicklungsmöglichkeiten mehr hat.
Vorstehender Beschluss des Rates der Stadt Kerpen wird hiermit gemäß § 2 (1) BauGB in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen in der derzeit gültigen Fassung bekannt gemacht.
Kerpen, den 08.03.2006 |
Marlies Sieburg, Bürgermeisterin |
08.03.2006