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Inhalt
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW
Bekanntmachung
Die RWE Power AG, Stüttgenweg 2, 50935 Köln, hat für die Mitverbrennung von Klärschlamm, Altholz und Sekundärbrennstoff mit dauerhaftem 2-Kessel-Betrieb im Kraftwerk Ville/Berrenrath, Bertramsjagdweg in 50354 Hürth, Gemarkung Berrenrath, Flur 5, Flurstücke 283/73, 383 und 388, die Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes gemäß § 52 Abs. 2a BBergG in Verbindung mit 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltv-erträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVPV-Bergbau) und § 16 BIMSchG eingereicht.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 27.09.1995 -05.2-1-9- wurde die Mitverbrennung der o.g. Ersatzbrennstoffe in einem Dampferzeuger und mit Bescheid vom 24.04.2005 -85.b6-4.2-2005-1- die bis zum 01.04.2007 befristeten Versuche zur Mitverbrennung in zwei Dampferzeugern genehmigt.
Mit dem beantragten Vorhaben, in beiden Dampferzeugern künftig jeweils bis zu 20t/h Klärschlamm, bis zu 6 t/h Altholz oder Sekundärbrennstoff einzusetzen, soll unmittelbar nach der Planfeststellung begonnen werden.
Das Vorhaben wird hiermit gem. § 73 Abs.5 VwVfG NRW bekanntgemacht.
Der Antrag mit den zugehörigen Unterlagen liegt für einen Monat vom 22.05.2006 bis 21.06.2006 während der Dienststunden ((Mo - Mi von 08.30 – 12.15 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, Do von 08.30 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.30 und Fr. von 08.30 – 12.00 Uhr) in der Stadtverwaltung Kerpen, 50171 Kerpen, Jahnplatz 1, Amt 16 „Planen, Bauen, Wohnen“, Zimmer: 216, zur Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den Auslegungsstellen sowie bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist, die am 19.07.2006 endet, sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Namen und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem später folgenden Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 8 Bergbau und Energie in NRW
Im Auftrag: gez. Rosa