Hilfsnavigation

Wappen Stadt Kerpen
Herzlich Willkommen im virtuellen Rathaus der Stadt Kerpen!
Schrift:
Kontrast:

Volltextsuche

Inhalt

Der Rat der Stadt Kerpen hat in seiner Sitzung am 02.05.2006 gem. § 10 (1) BauGB den Satzungsbeschluss für o.g. Bebauungsplan gefasst. Der Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Kerpen sowie die aufgrund des BauGB erforderlichen Hinweise werden gem. § 10 (3) BauGB in der derzeit gültigen Fassung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Änderungsbereich umfasst das komplette Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 183 „Am Wahlenpfad“. Das Plangebiet befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteiles Horrem - östlich der Hauptstraße. Das Plangebiet wird im Osten und im Südosten von der Hangkante und einem Grünsaum zum ehemaligen Tagebau, im Westen von der Hauptstraße (L 163) einschließlich des Kreisverkehrsplatzes im südlichen Bereich und im Norden vom Trassenverlauf der Autobahn BAB 4 begrenzt. Die Lage des Plangebietes ist dem Übersichtsplan, die genaue Abgrenzung dem Bebauungsplan HO 183/1. Änderung „Am Wahlenpfad“im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen.

Das Ziel des Bebauungsplanes HO 183/1. Änderung „Am Wahlenpfad“ ist es, durch Festlegung der Geländeoberfläche einheitliche Regelungen zur Höhenentwicklung von Gebäuden und Freiflächen zu schaffen sowie durch differenzierte Festsetzungen zu Einfriedungen unter Wahrung gestalterischer Gesichtspunkte ein größtmögliches Maß an Privatsphäre in den privaten Gärten zu schaffen. Weiterhin werden innerhalb eines Baufensters geringfügige Überschreitungen der festgesetzten überbaubaren Fläche planungsrechtlich ermöglicht.

Jedermann kann den Bebauungsplan HO 183/1. Änderung „Am Wahlenpfad“ und seine Begründung, sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 (4) BauGB im Rathaus der Stadt Kerpen, Abteilung 16.1 "Stadtplanung", Jahnplatz 1, Zimmer 228, während der Öffnungszeiten
Mo - Mi und Fr von 08.30 - 12.00 und Do von 13.30 bis 18.30 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Bekanntmachungsanordnung
Die Angabe über Ort und Zeit der Auslegung wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB i.V.m. § 18 der Hauptsatzung der Stadt Kerpen vom 14.11.1994 in der z. Z. gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen
Veröffentlichung erscheint, tritt der Bebauungsplan einschließlich Begründung in Kraft.

Rechtsbehelf:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens – und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kerpen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von den Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
27.06.2006

i.V. Peter Knopp, 1. Beigeordneter

27.06.2006