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Inhalt
AMT FÜR AGRARORDNUNG EUSKIRCHEN den 12.09.2006
Sebastianusstr. 22
Freiwilliger Landtausch Parrig-Nettersheim Tel.: 02251/7002-129
Az.: 14 06 6
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Durch Beschluss vom 01.09.2006 sind die nachstehenden Grundstücke zum freiwilligen Landtauschver-fahren Parrig-Nettersheim zugezogen und insoweit der freiwillige Landtausch angeordnet worden:
Regierungsbezirk Köln
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Kerpen
Gemarkung Kerpen
Flur 25, Flurstück 23, 66, 67, 71, 72 und 73
Gemarkung Sindorf
Flur 21, Flurstück 40
Kreis Euskirchen
Gemeinde Nettersheim
Gemarkung Nettersheim
Flur 1, Flurstück 3, 53, 54, 61, 95 und 99
Flur 2, Flurstück 5, 92, 126, 130, 135 und 161
Flur 16, Flurstück 72
Gemeinde Blankenheim
Gemarkung Blankenheimerdorf
Flur 41, Flurstück 48 und 65
Flur 42, Flurstück 23 und 28
Gemeinde Kall
Gemarkung Wahlen
Flur 6, Flurstück 87
Zur Ausführung des vorgenannten Beschlusses wird hiermit folgendes bekanntgegeben:
Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Betei-ligung am freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei dem
Amt für Agrarordnung Euskirchen,
Sebastianusstraße 22, 53879 Euskirchen
anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören zum Beispiel nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grund-stücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flur-bereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen-über die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.
Der Leiter des Amtes (LS) gez. (Hundenborn)
Kerpen, den 27.09.2006 |