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Inhalt
1. Allgemeine Informationen:
Bei Fluglaternen handelt es sich um Luftfahrzeuge mit Eigenantrieb, die – ähnlich einem Heißluftballon – durch die mittels einer Flamme erzeugten Temperaturunterschiede (d. h. Luftgewichtsunterschiede innen und außen) aufsteigen und selbstständig an nicht vorbestimmbaren Orten wieder herab gleiten.
Unter den Oberbegriff „Fluglaternen“ fallen folgende Gegenstände:
a) Flammea
b) Sky-Laternen
c) Himmelslaternen
d) Wunschballone
e) Feelgood-Alive-Laternen
f) Kong-Ming-Laternen
g) Kong-Ming-Lampione
2. Verbot des Aufsteigenlassens:
Die o. g. Laternen unterfallen gem. § 1 LuftVG und § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO dem Luft-verkehrsrecht. Daher bedarf ihr Aufsteigenlassen grundsätzlich der Erlaubnis.
Eine Erlaubnis kann und darf – auf Grund der von den Fluglaternen ausgehenden Brandgefahr und der auf Grund der dicht besiedelten Infrastruktur in den Regierungsbe-zirken Köln und Düsseldorf und somit erheblichen Gefahren für Leib und Leben bzw. Sachgüter Dritter sowie der Anwender – gemäß Verfügung der Bezirksregierung auch im Raum Kerpen nicht erteilt werden. Fluglaternen entziehen sich durch die jeweils vor-herrschende Windrichtung und –stärke schnell der Verfügungsgewalt des Anwenders und können konstruktionsbedingt nicht nur sich selbst, sondern auch Menschen sowie Sachen in Brand stecken.
Die Vertreiber der Fluglaternen sind sich der Gefahren bewusst und weisen in ihren Si-cherheitshinweisen ausdrücklich auf die von den Laternen ausgehenden Gefahren hin.
Das Aufsteigenlassen solcher Laternen ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden kann, sofern es sich nicht nach anderen Vorschriften um eine Straftat handelt.
3. Deutsche Flugsicherung (DFS)
Eine möglicherweise durch die DFS ausgesprochene Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Erlaubnis wird grundsätzlich vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Ord-nungsbehörden erteilt und weist ausschließlich auf die Unbedenklichkeit im Bezug auf den Personenflugverkehr hin. Hieraus kann kein Anspruch auf eine Genehmigung zum Aufstieg der Himmelslaternen abgeleitet werden.
4. Rechtliche Grundlagen:
Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrsordnung, Ordnungswidrigkeitengesetz