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Allgemeines:
Unter bestimmten Bedingungen steht der Stadt Kerpen als betroffener Gemeinde ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Es darf jedoch nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung hat die Gemeinde den Verwendungszweck anzugeben.

Erforderliche Unterlagen werden in der Regel von den Notaren vorgelegt.

Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand. Grundlage hierfür ist die Gebührensatzung der Stadt Kerpen.

Grundlage für die Wahrnehmung eines Vorkaufsrechts ist das Baugesetzbuch (BauGB, §§ 24 - 28)

Der Antrag auf Ausstellung eines Negativattests (=Nichtausübung des Vorkaufsrechtes) wird formlos gestellt.