Telefonzentrale
02237/58-0
stadtverwaltung@stadt-kerpen.de
ÖPNV - Busse und Bahnen
Alle Infos für das Stadtgebiet
Kerpen auf einen Blick
Rundgänge
Kindertageseinrichtungen
Stadtbroschüre:
PDF-Download
online FlipBook
• Anliegenmelder
• Anregungen, Kritik
Zukunftsensemble
Schloss Türnich
Koordinationsstelle gegen
Kinderarmut in Kerpen
Rund um Adolph Kolping
Kolpingstiftung
Amt für Tiefbau und Grünflächen (interaktiv)
Amt für Tiefbau und Grünflächen (pdf)
Grundstücksangebote:
• städtische Baugrundstücke
• Baugebiet Lechenicher Weg
• Gewerbe- & Industrieflächen
Inhalt
Betreuungsstelle
§ 5 Informations- und Beratungspflichten
Die Behörde informiert und berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben.
§ 6 Förderungsaufgaben
Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
§ 7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung
Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu beglaubigen.
§ 8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung
Die Behörde arbeitet zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.
§ 9 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stammbehörde
Die Behörde kann dem zuständigen Betreuungsgericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erforderlich machen, soweit dies unter Beachtung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem Betroffenen abzuwenden.
§ 10 Mitteilung an Betreuungsvereine
§ 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren
Aufgaben im gerichtlichen Verfahren Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: 1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Sozialbericht), 2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers, 3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fachliche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Betreuungsgericht oder im Rahmen eines gerichtlichen Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende Sachverhaltsklärung, 4. die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über das Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und 5. auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vorschlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.
§ 12 Betreuervorschlag
Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder auf Anforderung des Betreuungsgerichts eine Person vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eignet.
Für Sie zuständig:
Stadtteile: Kerpen, Mödrath, Langenich, Sindorf
Stefan Holter
Stiftsstraße 24 - 28
50171 Kerpen
Telefon: 02237/58-685
E-Mail: stefan.holter@stadt-kerpen.de
Stadtteile: Horrem, Buir, Blatzheim, Manheim, Türnich, Balkhausen, Brüggen
Rebecca Weißnicht-Grau
Stiftsstraße 24 - 28
50171 Kerpen
Telefon: 02237/58-291
E-Mail: rebecca.weissnicht-grau@stadt-kerpen.de
Sprechzeiten:
Nach Absprache