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Inhalt
Häufig gestellte Fragen zum Thema "Entschädigung"
Aus diesem Grund finden Sie hier Fragen, die gestellt und beantwortet wurden und auch für Sie interessant sein könnten!
Reicht die Entschädigung für meine Teilnahme an der Umsiedlung aus?
Kann ich auch als Mieter an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen?
Bekomme ich auch eine Entschädigung, wenn ich nicht mit umsiedle?
Ja.
Wie ist die Entschädigung von Gewerbebetrieben geregelt und kann ich mit meinem Betrieb umsiedeln?
Die Entschädigungsregelungen für Gewerbebetriebe sind analog zu denen für Ein- und Zweifamilienhäusern formuliert. Weitergehende Informationen hält die Bezirksregierung Köln auf ihrer Internetseite unter „Braunkohleausschuss – Umsiedlung“ bereit. Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass auch für Gewerbebetriebe die Möglichkeit zur Teilnahme an der Umsiedlung besteht.
Wer berät und hilft älteren Umsiedlern, die durch einen Neubau überfordert sind?
Kann ich am Umsiedlungsort ein größeres Grundstück erhalten – wie hoch wird der Grundstückspreis sein?
Es besteht ein Anspruch auf ein gleich großes Grundstück wie in Manheim-alt. Die Struktur des neuen Ortes allerdings wird erst im weiteren Verlauf des Verfahrens festgelegt. Von den dann verfügbaren Grundstücksflächen wird es unter anderem auch abhängen, welche Möglichkeiten der Flächenzuteilung bestehen, so auch die Möglichkeit einer Flächenvergrößerung.
Der Grundstückspreis wird sich nach den allgemeinen Wertverhältnissen auf dem Immobilienmarkt richten und auf der Grundlage einer gutachterlichen Einschätzung ermittelt.
Wer plant eigentlich Manheim-neu?
Wie sieht es bezüglich der Kosten wie Grunderwerbssteuer, Erschließungskosten usw. bei Umsiedlern aus, die nicht mit nach Manheim-neu ziehen?
Davon unabhängig sind die Kosten für den Erwerb einer neuen Immobilie.
Bei einer gemeinsamen Umsiedlung nach Manheim-neu werden die Grundstücke im „Tausch“-Verfahren verteilt und sind insofern lastenfrei. Erschließungs- oder Kanalanschlussbeiträge, also Kosten für die Baureifmachung, fallen nicht an. Diese Anteile würden dann aber auch in geeigneter Weise bei der Berechnung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen sein.
Die Umsiedler, die nicht an den neuen Standort des Dorfes mitgehen wollen, müssen hingegen ihre neuen Grundstücke am freien Immobilienmarkt suchen und aus den Mitteln bezahlen, die RWE-Power im Rahmen der Entschädigung an die jeweiligen Eigentümer auszahlen muss. Dies würde beispielsweise auch die möglicherweise fälligen Erschließungs- oder Kanalanschlussbeiträge betreffen.