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Inhalt
Umfang und Inhalt der ökologischen Untersuchungen und Studien für den Umsiedlungsstandort Kerpen-Dickbusch
Seit dem 21. Mai 1992 ist die europäische Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, die sogenannte Fauna-Flora-Habitat- oder kurz FFH-Richtlinie in Kraft. Ziel der Richtlinie ist der Aufbau eines zusammenhängenden europäischen Schutzgebietsystems mit dem Namen „Natura 2000“.
Eines der ausgewiesenen Schutzgebiete besteht aus den drei Waldbereichen "Dickbusch, Loersfelder Busch und Steinheide". Maßgeblich für die Ausweisung des Gebietes ist das Vorkommen von Stieleichen-Hainbuchenwald und die Vorkommen von Gelbbauchunke, Mittelspecht und Wespenbussard
Eines der ausgewiesenen Schutzgebiete besteht aus den drei Waldbereichen "Dickbusch, Loersfelder Busch und Steinheide". Maßgeblich für die Ausweisung des Gebietes ist das Vorkommen von Stieleichen-Hainbuchenwald und die Vorkommen von Gelbbauchunke, Mittelspecht und Wespenbussard
Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Die Vorgaben dieser Richtlinie wurden 1998 in die nationale Gesetzgebung, namentlich dem Bundesnaturschutzgesetz, eingebunden. Im Rahmen einer sogenannten Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsstudie gilt es nun nachzuweisen, dass die Erschließung, Bebauung und Wohnnutzung am Umsiedlungsstandort Kerpen-Dickbusch das FFH-Gebiet bzw. die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht erheblich beeinträchtigt.
Neben dem Schutz von Gebieten und deren maßgeblichen Bestandteilen sieht die FFH-Richtlinie und auch das BNatSchG den Schutz von Arten vor. Die artenschutzrechtliche Betrachtung bezieht sich dabei nicht nur auf das FFH-Gebiet, sondern auch auf den Umsiedlungsstandort selber und auf die umliegenden Ackerflächen. Dies, weil ein Großteil der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten die landwirtschaftlichen Nutzflächen als Lebensraum nutzen. Zu nennen sind zum Beispiel viele der wildlebenden Vogelarten wie Kiebitz Grauammer oder andere und um Beispiel der Feldhamster.
Neben dem Schutz von Gebieten und deren maßgeblichen Bestandteilen sieht die FFH-Richtlinie und auch das BNatSchG den Schutz von Arten vor. Die artenschutzrechtliche Betrachtung bezieht sich dabei nicht nur auf das FFH-Gebiet, sondern auch auf den Umsiedlungsstandort selber und auf die umliegenden Ackerflächen. Dies, weil ein Großteil der artenschutzrechtlich relevanten Tierarten die landwirtschaftlichen Nutzflächen als Lebensraum nutzen. Zu nennen sind zum Beispiel viele der wildlebenden Vogelarten wie Kiebitz Grauammer oder andere und um Beispiel der Feldhamster.
Untersuchung des Standortes Kerpen-Dickbusch
Bevor im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags der Frage nachgegangen wird, ob die Tierarten durch die Erschließung, Bebauung und Wohnnutzung am Umsiedlungsstandort Kerpen-Dickbusch erheblich beeinträchtigt werden können, wird zunächst untersucht, ob die entsprechend geschützten Arten in dem abgegrenzten Untersuchungsraum überhaupt vorkommen. Diese Untersuchungen haben bereits im Februar begonnen und werden vermutlich bis Ende September/Anfang Oktober abgeschlossen sein. Sie werden von Biologen des Kölner Büros für Faunistik und des Institutes für Naturbildung und Tierökologie durchgeführt. Im Anschluss an diese Bestandserfassung erfolgt die oben erwähnte Auswertung.
Diese Prüfschritte sind für das Braunkohlenplanverfahren und für alle weiteren Verfahren unerlässlich. Daher sind die Untersuchungen und die jeweils abzuprüfenden Fragestellungen bereits heute soweit konkretisiert, dass die Ergebnisse bis zum letzten Verfahrensschritt verwendet werden können und die Verfahren insgesamt rechtssicher gestalten.
Diese Prüfschritte sind für das Braunkohlenplanverfahren und für alle weiteren Verfahren unerlässlich. Daher sind die Untersuchungen und die jeweils abzuprüfenden Fragestellungen bereits heute soweit konkretisiert, dass die Ergebnisse bis zum letzten Verfahrensschritt verwendet werden können und die Verfahren insgesamt rechtssicher gestalten.