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Inhalt
Aus dem Kreis der in Manheim tätigen Umsiedlerberater wurde die Anfrage gestellt, ob der jeweilige Berater die für seine Klienten erstellten Gutachten vor Weitergabe an RWE Power einsehen kann.
In diesem Zusammenhang wird auf die umfassenden Ausführungen in der Revierweiten Regelung in Kapitel 2.2.2 hingewiesen.
Hier wird festgehalten, dass der Umsiedler im Falle der Beauftragung durch RWE Power das Gutachten zeitnah vom Auftraggeber (RWE Power) erhält. Des Weiteren wird bei diesem Weg die Kostenübernahme durch RWE geregelt.
Alternativ kann ein Umsiedler die Wertermittlung für sein Anwesen durch einen entsprechend qualifizierten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke selber in Auftrag geben. Der Beauftragung ist das Leistungsbild für Verkehrswertgutachten, die zugehörige Honorarregelung sowie der gemäß Kapitel 2.1.1. erstellte „Handlungsleitfaden Verkehrswertermittlung“ zu Grunde zu legen.
Für eine vorgezogene Kostenerstattung ist es in diesem Fall erforderlich, dass der Eigentümer das Gutachten und eine Kopie der Honorarrechnung unter Angabe einer Bankverbindung an RWE Power sendet. RWE Power behält sich vor der Erstattung eine Nachbesserung des Gutachtens oder eine fachliche Stellungnahme vor, sofern das Gutachten das o.g. Leistungsprofil unzureichend erfüllt, fachliche Einschätzungen nicht nachvollziehbar sind oder das Gutachten für die anschließende Entschädigungsermittlung und Angebotserstellung nicht oder nur in Teilen geeignet ist.
Durch diese beiden Möglichkeiten wird den Rahmenbedingungen an die Transparenz gegenüber dem Umsiedler einerseits und an eine angemessene Gutachtensqualität andererseits Rechnung getragen.