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Inhalt
Gewerbe nach § 34c GewO
Zuständige Sachbearbeiterin
Sachbearbeiterin
Maklerin/ Makler, Anlageberaterin/ Anlageberater, Bauträgerin/ Bauträger, Baubetreuerin/ Baubetreuer nach § 34 c GewO
Wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnraum, gewerbliche Räume oder Darlehen vermitteln oder Bauvorhaben in eigenem oder fremden Namen durchführen oder vorbereiten möchte, bedarf nach § 34 c der Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde.Auch die Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Investmentanteilen, sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen und öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ist nach dieser Vorschrift erlaubnispflichtig.
Ebenso ist seit dem 01.11.2007 auch die Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes (die Beratung über Investmentfonds) erlaubnispflichtig. Gewerbetreibende die bereits eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Ziffer 1 b) haben, müssen hierfür jedoch keine neue Erlaubnis beantragen.
Zuständig für das Erlaubnisverfahren ist das Ordnungsamt des Kreises, in dessen Bereich sich die/der Gewerbetreibende niederlassen will. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Kreisordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig. Für den Bereich des Rhein-Erft-Kreises ist das Ordnungsamt des Rhein-Erft-Kreises, Abteilung 32/1Gewerbeangelegenheiten, zuständig.
Die Anträge mit den erforderlichen Unterlagen sind bei der Kolpingstadt Kerpen, Gewerbeamt Zimmer 74 vorrätig und müssen auch dort abgegeben werden. Die Kolpingstadt Kerpen reicht den auf Vollständigkeit geprüften Antrag an den Rhein-Erft-Kreis weiter. Von dort erhalten Sie dann unaufgefordert Bescheid.
Erforderliche Unterlagen sind:
- polizeiliches Führungszeugnis (Belegart 0)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart N)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis unter www.vollstreckungsportal.de für die Zeit ab 2013. Bei juristischen Personen sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die Geschäftsführenden als auch für die juristische Person einzureichen.
- Auskunft aus der Insolvenzkartei des Insolvenzgerichtes beim AG Köln
Bei juristischen Personen ist zudem ein
- Handelsregisterauszug und / oder eine
- Kopie des notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages vorzulegen.
Die obenstehenden Unterlagen sind für jeden Geschäftsführerenden bzw. jede Person mit Geschäftsführungsbefugnis einzureichen.
Eine Gewerbemeldung darf und kann nur mit entsprechender Erlaubnis vorgenommen werden.
Antrag für Gewerbe nach 34 c GewO
(Gebühren)
Versicherungsvermittlerin/ Versicherungsvermittler nach § 34 d GewO
Gewerblich tätige Versicherungsvermittelnde und Versicherungsberatende benötigen grundsätzlich eine gewerbliche Erlaubnis, die von der zuständigen Industrie- und Handelskammer erteilt wird. Außerdem sind alle Versicherungsvermittlende und Versicherungsberatende verpflichtet, sich in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Sofern Sie als Versicherungsvermittlerin/ Versicherungsvermittler oder Versicherungsberaterin/ Versicherungsberater im Bezirk der Industrie- und Handelskammer zu Köln tätig sind, richten Sie Ihre Anträge bitte direkt an die Industrie- und Handelskammer zu Köln (IHK Köln). Anträge können auf der Internetseite der IHK Köln heruntergeladen werden. Die Postadresse der IHK Köln ist in den Antragsformularen bereits eingegeben.
Eine Gewerbemeldung darf und kann nur mit entsprechender Erlaubnis vorgenommen werden.