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Immissionen/ Lärm

Zuständige Sachbearbeiterin:

Felicitas Stingl
Sachbearbeiterin


Telefon:
02237/58-257

E-Mail:

Raum:
78

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Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.  Seitens der Verwaltung besteht die Möglichkeit bei Beschwerden / Vergehen gegen die Verursacherinnen oder Verursacher eine Verwarnung auszusprechen oder ein Bußgeldverfahren durchzuführen.Bei längerfristigen oder schwerwiegenden Verstößen kann mittels einer Ordnungsverfügung Abhilfe geschaffen werden. 

Tätigkeiten während der Nachtruhe
Das Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) regelt den Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen.§ 9 Absatz 1 LImschG regelt dabei die Nachtruhe. Nachtruhe ist von 22.00 Uhr abends bis 06.00 Uhr morgens einzuhalten. Dabei sind alle Arten von Betätigungen verboten, die geeignet sind die Nachtruhe zu stören (z.B. laute Musik, Gegröle usw.).Dieses Verbot gilt nicht für das Ausüben einer Außengastronomie, solange sich diese nicht in z.B. einem Wohngebiet befindet. Denn der entstehende Lärm darf die Nachbarschaft nicht stören. 

Benutzung von Tongeräten
Der § 10 LlmschG regelt die Benutzung von Tongeräten, wie z.B. Musikinstrumente, Tonwiedergabe- oder ähnliche Geräte. Diese Geräte dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen oder in Badeanstalten genutzt werden, wenn andere unbeteiligte Personen dadurch belästigt werden. Eine Belästigung darf auch nicht durch die Lautstärke der Gerätebenutzung entstehen.Die Benutzung von Tongeräten für Zwecke der Wahlwerbung zu z.B. Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen ist in den letzten vier Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selber zulässig. 

Was Sie bei der Arbeit im Freien beachten müssen:
Mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) wurde die korrespondierende Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 in deutsches Recht umgesetzt.
Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Motorsägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle diese Produkte müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, deren weitere Senkung beabsichtigt ist.

Die Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung legt darüber hinaus fest, dass in reinen und allgemeinen Wohngebieten Geräte und Maschinen nur an Werktagen – hierzu gehört auch der Samstag – nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden dürfen. 

Für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor), Laubbläser, Laubsammler gilt, dass diese an Werktagen nur in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und dann noch einmal von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden dürfen. Es sei denn diese Geräte sind mit einem Umweltzeichen versehen, dann gelten die Zeiten wie für die anderen Geräte (7.00 Uhr bis 20.00 Uhr).

An Sonn- und Feiertagen müssen alle Geräte im Schuppen bleiben.

Geruchsbelästigungen:
Bei landwirtschaftlichen Geruchsbelästigungen (Jauche) ist die Landwirtschaftskammer Köln zuständig 
0221-5340113 Fax: -5340199

Landes Immissionsschutzgesetz NRW
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Broschüre - Besser Leben mit weniger Lärm
Freizeitlärm