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Inhalt
Grundlagen für einen Antrag auf Baumfällung
Nach den Paragraphen 3 und 4 der Baumschutzsatzung der Stadt Kerpen sind Bäume geschützt
wenn:
- Laubbäume, die einen Stammumfang von mindestens 120 cm und Eiben einen Stammumfang von mindestens 100 cm haben, gemessen jeweils in 1,00 m Höhe über dem Erdboden.
AUSGENOMMEN von dieser Regelung sind Bäume,die:
- einen geringeren Stammumfang als 120 cm (Laubbäume) und 100 cm (Eiben) aufweisen,
- einen Abstand von weniger als 3,00 m zu Außenwänden von bewohnten Zimmern haben, in denen sich die Bewohner tageüber aufhalten. Maßgeblich ist der Abstand zwischen der dem Gebäude zugewandten Stammmitte und dem Gebäude in 1,00 m Baumhöhe. Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
Zu bewohnten Räumen zählen insbesondere NICHT Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen und ähnliches.
- einen Abstand von weniger als 2,00 m zur Grundstücksgrenze (ausgenommen zu öffentlichen Grundstücken) aufweisen; maßgeblich ist der Abstand zwischen der der Grenze zugewandten Stammmitte und der Grundstücksgrenze in 1,00 m Baumhöhe.Der Stammumfang spielt hierbei keine Rolle.
- NICHT geschützt sind außerdem:
a) Hybridpappeln
b) alle Nadelbäume mit Ausnahme der heimischen Eiben,
c) Korkenzieherweiden,
Angaben für einen formlosen Antrag:
- Baumart
- Stammumfang (cm)
- Begründung
Anträge richten Sie bitte an:
40.4
Sachbearbeiter