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Inhalt
Altlasten
Nach der Rechtsprechung ist die planende Gemeinde verpflichtet, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen, Gesundheitsgefahren zu verhindern, die den künftigen Nutzern aufgrund von Altlasten drohen. Vorhandene Altlasten müssen daher in den Bauleitplänen angegeben werden (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch).
Zu den wichtigsten Belastungsstoffen zählen Schwermetalle, organische Lösungsmittel und Mineralölprodukte. Die Bewertung von Gefährdungen und Gefährdungspotentialen, die davon abgeleiteten Orientierungs-, Richt- und Grenzwerte und die sich daraus ergebenden Handlungsnotwendigkeiten für Bodensanierungen sind immer wieder Gegenstand intensiver und kontroverser Diskussionen. Wenn keine unmittelbare Gefährdung für den Menschen existiert, dann wird der Sanierungsbedarf weitgehend in Bezug auf die bestehenden oder zukünftigen Nutzungen diskutiert. Es werden nicht mehr allgemeine Werte, sondern nur nutzungsorientierte Werte zugrunde gelegt.
Was tun?
Grundsätzlich sind folgende Möglichkeiten gegeben, die nach Analyse der Gefährdungspotentiale in ein Planungskonzept für Altlastensanierungen niederzulegen sind:
- die Altlastfläche bleibt unberührt, da eine unmittelbare Gefährdung nicht existiert und wird regelmäßig kontrolliert. Unter Umständen wird die Planung von zukünftigen Nutzungen an den Belastungswert angepasst, um Sanierungen zu umgehen;
- die Fläche wird abgesperrt, versiegelt, abgedeckt oder eingekapselt, um Auswaschungen ins Grundwasser oder Gefährdungen für spielende Kinder und andere zu vermeiden;
- der belastete Boden wird abgetragen und danach deponiert oder einer Bodenreinigung unterzogen, wobei mechanische, thermische oder mikrobielle Verfahren in Frage kommen, bzw. der Boden wird vor Ort mit den genannten Verfahren behandelt.