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Inhalt
Informationen zum Lärmschutz - Maschinen und Geräte
Die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, die im Freien betrieben werden (z. B. Baumaschinen, Kettensägen, Laubbläser, Rasenmäher, Heckenscheren). Alle Geräte und Maschinen, die neu auf den Markt kommen, müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben müssen, der garantiert nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Altgeräte, die vor Inkrafttreten der 32. BImSchV in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind.
In Wohngebieten, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen die in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen nicht und an Werktagen (auch samstags) nur in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.
Laubsammler, Laubbläser, Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider ohne Umweltzeichen dürfen auch von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden. Besitzen diese Maschinen ein Umweltzeichen, ist deren Benutzung in den oben genannten Gebieten an Werktagen (auch samstags) von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr erlaubt.
Im Einzelfall können Ausnahmen von den oben genannten Einschränkungen zugelassen werden.
In Dorfgebieten, Mischgebieten, Kerngebieten, Gewerbe- und Industriegebieten gelten nach dieser Verordnung keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch ist auch in diesen Gebieten die gesetzlich geschützte Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr (§ 9 Landes-Immissionsschutz-gesetz – LImSchG) und das Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW zu beachten.
Hinweis zur Mittagsruhe
Eine allgemeine Mittagsruhe ist in Kerpen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zu beachten sind eventuell in einem Mietvertrag oder in einer Hausordnung festgesetzte Ruhezeiten (Zivilrecht).
Ansprechpartner bei Fragen und Beschwerden sind:
- im privaten Bereich: Ordnungsamt
- im gewerblichen Bereich:Rhein-Erft-Kreis, 50126 Bergheim
Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung
BImSchG
LImSchG
Sonn- und Feiertagsgesetz
Sachbearbeiterin:
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