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Inhalt
Informationen zum Lärmschutz - Veranstaltungslärm
Musikveranstaltungen
Musikveranstaltungen und Konzerte im Freien fallen in den Geltungsbereich des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG). Musikinstrumente und Lautsprecher dürfen danach nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der Gebrauch derartiger Geräte verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Bei Musikveranstaltungen, die nach 22.00 Uhr fortgesetzt werden, ist der Schutz der Nachtruhe zu beachten. Von den Anforderungen des LImschG kann das örtliche Ordnungsamt Ausnahmen – gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen zum Schutz der Bewohner und Bewohnerinnen – zulassen. Dabei sind die öffentlichen Interessen und die privaten Interessen (Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft) gegeneinander abzuwägen.
Volksfeste und Traditionsveranstaltungen
Der von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen ausgehende Lärm wird in Nordrhein-Westfalen in der Regel ebenfalls nach dem Freizeitlärmerlass bewertet. Bei solchen Festen können allerdings häufig die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Der Freizeitlärmerlass verweist ausdrücklich auf die Ausnahmemöglichkeit des LImschG.
Der vom Umweltministerium erstellte "Leitfaden zur umweltgerechten Durchführung von Volksfesten und ähnlichen Traditionsveranstaltungen" gibt den Genehmigungsbehörden konkrete Informationen und Hinweise, wie Veranstaltungen so gestaltet werden können, dass sowohl dem Ruhebedürfnis der Anwohnerinnen und Anwohner als auch den Interessen der Veranstalter hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Public Viewing
Seit der Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland hat das "Public Viewing" von Sportveranstaltungen auf Großbild-Leinwänden in Freizeitanlagen oder im öffentlichen Raum erheblich an Bedeutung gewonnen. Public Viewing hat sich in Deutschland inzwischen so etabliert, dass es bei vielen bedeutsamen Sportveranstaltungen, vor allem bei Fußballspielen, stattfindet. Die damit verbundenen Geräuschimmissionen werden insbesondere in den Abend- und Nachtstunden den zum Schutz der Nachtruhe geltenden Anforderungen oft nicht gerecht. Dies betrifft besonders die Veranstaltungen auf zentralen Plätzen in den Städten. Grundsätzlich gilt auch hier der Schutz der Nachtruhe ab 22 Uhr mit den Ausnahmemöglichkeiten des LImschG.