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Inhalt
Bauabnahme
Bei baugenehmigungspflichtigen Objekten ist nach § 82 Bauordnung Nordrhein Westfalen, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich sowohl eine Inaugenscheinnahme im Rohbauzustand durch die Bauaufsichtsbehörde durchzuführen als auch eine Schlussbesichtigung vor der Inbenutzungnahme beziehungsweise bei der Fertigstellung der Objekte.
Die entsprechenden Bautenstände sind von dem/von der Bauherren/in beziehungsweise Bauleiter/in eine Woche vorher anzuzeigen.
Die entsprechenden Bautenstände sind von dem/von der Bauherren/in beziehungsweise Bauleiter/in eine Woche vorher anzuzeigen.