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Inhalt
91. Änderung Interkommunales Gewerbegebiet Elsdorf/Kerpen Sindorf-West
Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs.3 Baugesetzbuch (BauGB) die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gemäß § 1 Abs.4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs.3 BauGB aus dem. Im aktuellen rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Kolpingstadt Kerpen ist der Änderungsbereich
derzeit als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit der 39. Flächennutzungsplanänderung „Grünvernetzung“ wird für das Plangebiet im östlichen Bereich der Verlauf eines Grünzuges (Flächen zum Ausgleich von Eingriff in Natur und Landschaft bzw. Flächen zur Umsetzung sonstiger Begrünungsmaßnahmen) dargestellt. Da die Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht mehr den aktuellen Zielvorstellungen der Planung, hier ein Industrie- und Gewerbegebiet zu entwickeln, entsprechen, ist der Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern. Um bereits auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung eine Eingrünung bzw. Grünvernetzung des zukünftigen Gewerbegebietes sicherzustellen, werden in der Plandarstellung der 91. Änderung des Flächennutzungsplanes „Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. Flächen zur Umsetzung sonstiger Begrünungsmaßnahmen“ dargestellt.
Mit der Aufstellung der Bauleitplanung folgt die Kolpingstadt Kerpen einerseits den Zielsetzungen des Landesentwicklungsplans NRW sowie der Vorgabe der Bezirksregierung Köln, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bauleitplanerisch umzusetzen. Für das Stadtgebiet verfolgt die Kolpingstadt Kerpen unter dem Eindruck des Strukturwandels in der Region das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Entwicklung des Bereichs Kerpen Sindorf in interkommunaler Abstimmung mit der Stadt Elsdorf zu schaffen und somit künftigen Arbeitsplatzverlusten entgegenzusteuern.
Um die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Würdigung der städtebaulichen Entwicklungsziele der Kolpingstadt Kerpen zu schaffen, sollen nun die Verfahren zur 91. Änderung des Flächennutzungsplans und zum Bebauungsplanverfahren SI 385 (im Parallelverfahren) eingeleitet und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt werden.
Sachbearbeiterin
Jahnplatz 1
50171 Kerpen
Alle hier gezeigten Bauleitpläne der Stadt Kerpen dienen lediglich zu Informationszwecken. Für eine rechtsverbindliche Auskunft und wegen einer möglichen Einsichtnahme in die rechtsverbindliche Planfassung sprechen Sie bitte mit der jeweiligen Ansprechpartnerin oder dem jeweiligen Ansprechpartner.