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Inhalt
Luftwärmepumpen
Luftwärmepumpen sind gemäß § 62 (1) Nr. 3 d) BauO NRW 2018 genehmigungsfrei.
Diese sind jedoch gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 BauO NRW 2018 abstandsflächenpflichtig und müssen zur Grundstücksgrenze mindestens 3 m Abstand einhalten. Es sei denn, sie werden in Gebäuden nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 errichtet. Dies bedeutet in Gebäuden bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume sowie Garagen einschl. Abstellräumen, jeweils mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m sind Luftwärmepumpen zulässig.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass durch § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 die Gesamtlänge der zulässigen Grenzbebauung mit Nebengebäuden (Gartenhäuser)/Garagen/Carports auf insgesamt 15,00 m in Summe aller Nachbargrenzen und max. 9,00 m an einer Nachbargrenze eingeschränkt wird.
Die Genehmigungsfreiheit kann durch eine Ortssatzung (Gestaltungssatzung) oder durch einen Bebauungsplan eingeschränkt sein. Daher ist es erforderlich, vor Errichtung der Luftwärmepumpe die planungsrechtliche Zulässigkeit beim Amt 16 Planen, Verkehr und Umwelt; strategische Stadtentwicklungsplanung abzuklären.
Die Genehmigungsfreiheit sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Vorhaben gestellt werden.
Hinweise:
Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW - Privatrecht)
Immissionsschutz: Ist der Einbau von Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärme-Pumpen oder Mini-Blockheizkraftwerke geplant, müssen die Betreiberpflichten, die sich nach § 22 Abs. 1 BImSchG unter Beachtung der 6. BimSchVwV TA-Lärm ergeben, eingehalten werden.
Nähere Informationen bzw. Hilfe zur Vorgehensweise bei der Ermittlung des Mindestabstandes für noch aufzustellende Geräte sowie die Vorgehensweise für eine Ermittlung eines geeigneten Gerätes für einen bereits festgelegten Aufstellungsort und Hinweise zur Auswahl und Aufstellung von Klimageräten und Luftwärmepumpen können dem Leitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (u.a. Klimageräte, Luft-Wärme-Pumpen)“ entnommen werden.
Der Leitfaden wurde am 02.04.2014 durch Erlass des Umweltministeriums eingeführt und ist im Internet unter
Bei dem Einbau einer Luftwärmepumpe ist diese so zu errichten und zu betreiben, dass erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (siehe Hinweis). Die Immissionsrichtwerte der Ziffer 6.1 unter Berücksichtigung der Vorbelastung gem. Ziffer 3.2.1 der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm - vom 26.08.1998 sind an den nächstliegenden Immissionsorten wie folgt einzuhalten:
Gebiet tags [dB(A)] nachts [dB(A)]
Kerngebiet
Dorfgebiet 54 39
Mischgebiet (MI)
allgemeines Wohngebiet (WA) 49 34
Kleinsiedlungsgebiet
reines Wohngebiet (WR) 44 29
− Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nr. 6.4 TA Lärm).
Eine Übersicht über die rechtskräftigen Bebauungspläne, sowie Einsicht in die einzelnen Bebauungspläne finden Sie unter: Planen & Bauen – Stadtplanung – Bebauungspläne.