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Inhalt
Architekt, Bauingenieur, Bauvorlageberechtigter, Entwurfsverfasser, Planer
Da die Errichtung von Gebäuden in der Regel eine größere finanzielle Investition darstellt und die Bestimmungen über das Bauen sehr umfangreich sind, hat der Landesgesetzgeber vorgeschrieben, dass Bauvorlagen von "bauvorlageberechtigten" Entwurfsverfassern anzufertigen sind.
1. Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. (§ 69 Absatz 2 Satz 1).
§ 58 Absatz 1 bleibt unberührt.
2. Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für:
Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53).
1. Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. (§ 69 Absatz 2 Satz 1).
§ 58 Absatz 1 bleibt unberührt.
2. Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für:
Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 53).