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Inhalt
Arbeitserlaubnis für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger
EU-Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz etc. frei zu wählen. Nach EU-Recht genießen sie Dienstleistungs- und Gewerbefreiheit Sie können also überall in der EU ein Gewerbe anmelden. Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen vor einer freiberuflichen Tätigkeit und vor einer Gewerbeanmeldung zunächst eine uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis (beinhaltet Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes) beantragen.
Liegt diese uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis nicht vor, wird das Gewerbe-Genehmigungsverfahren negativ entschieden. Wird dies vergessen, so sind teilweise lange Verzögerungen unausweichlich!
Achtung: Bei der Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern muss ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erteilt sein.
Liegt diese uneingeschränkte Aufenthaltserlaubnis nicht vor, wird das Gewerbe-Genehmigungsverfahren negativ entschieden. Wird dies vergessen, so sind teilweise lange Verzögerungen unausweichlich!
Achtung: Bei der Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürgern muss ebenfalls eine Arbeitserlaubnis erteilt sein.