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Inhalt
Veranstaltungsleitfaden: Marktfestsetzung
Märkte, Messen und Ausstellungen
Durch eine Marktfestsetzung treten die sogenannten Marktprivilegien in Kraft. (Befreiung vom Feiertagsgesetz und vom Ladenöffnungsgesetz)
Märkte können u.a. für Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, etc. festgesetzt werden.
Gemäß § 69 Gewerbeordnung werden Märkte (Jahrmärkte, Spezialmärkte, Wochenmärkte, Großmärkte), Messen und Ausstellungen auf Antrag des Veranstalters festgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die jeweilige Veranstaltung erfüllt sind (wird im Merkblatt / Hinweise ausgeführt). In der Regel sind für die Festsetzung einer solchen Veranstaltung mindestens zwölf teilnehmende Händler erforderlich. Häufig festgesetzte Märkte sind insbesondere Trödelmärkte, Antikmärkte, Kunst- und Handwerkermärkte und auch die alljährlichen Weihnachtsmärkte. Bei Veranstaltungen, die auf öffentlicher Verkehrsfläche (Straßen, Fußgängerzone etc.) stattfinden, ist neben der Festsetzung auch eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Anträge auf Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen sollen spätestens 8 - 10 Wochen vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden.
Hierbei ist zu beachten, dass bei der Beanspruchnahme von Straßen eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich ist (siehe hierzu besondere Erläuterungen), wodurch es ggfls. erforderlich werden kann, die Veranstaltung noch früher zu beantragen.
Benötigte Unterlagen
Beschreibung des Gegenstandes der Veranstaltung
Ort der Veranstaltung
Zeitpunkt bzw. Dauer der Veranstaltung
Öffnungszeiten
Ausstellerverzeichnis mit Branchenangabe (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung nur ein vorläufiges Verzeichnis vorgelegt werden kann, ist das endgültige unverzüglich nach zureichen)
Gewerbeanzeigebestätigung als Marktveranstalter
Führungszeugnis Belegart O
Gewerbezentralregisterauskunft
Teilnahmebedingungen (Marktordnung)
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Gewerbeordnung
Gebühren: 350,- € bis 2.000,- € je Festsetzung (nach Art und Umfang)
Sachbearbeiterin