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Geschossflächenzahl

In Bebauungsplänen wird in der Regel als Maß der baulichen Nutzung u.a. die Geschossflächenzahl festgelegt (dargestellt zum Beispiel als 1,0 im Kreis oder als Geschossflächenzahl (GFZ) = 1,0).
Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Geschossfläche (Gesamtfläche aller Vollgeschosse) je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 20 Baunutzungsverordnung).

In den Fällen der Baunutzungsverordnung von 1962, 1968 und 1977 sind auch die Flächen von nicht Vollgeschossen teilweise mit zu berücksichtigen.

Beispiel

Bei einer Grundstücksgröße von 450 qm und einer Geschossflächenzahl von 1,0 darf die Summe aller Wohn- und Nutzflächen einschließlich der Flächen für Mauern, Treppen, Flure, usw. nicht größer sein als 450 qm.

Da in Bebauungsplänen abweichende Regelungen getroffen werden können, bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl Fragen zu Flächen von Nebenanlagen oder im Hinblick auf die Vollgeschossigkeit, zum Beispiel des Dachgeschosses, auftauchen könnten, sollten Sie im Zweifel Ihren zuständigen Stadtplaner kontaktieren.