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Inhalt
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen | 12.05.2005 |
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744) in Verbindung mit der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 (GV.NRW S. 54/SGV.NRW 281) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW S. 528/SGV.NRW 2060), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.07.2003 (GV.NRW S. 410) wird von der Stadt Kerpen als örtlicher Ord-nungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Kerpen vom 26.04.2005 folgende ordnungs- § 1 Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:
§ 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelas-senen Öffnungszeiten offen hält. § 3 Die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 16.08.1989, der § 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
12.05.2005 |