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Öffentliche Bekanntmachung für das Amt für Agrarordnung Euskirchen, Sebastianusstr. 22, 53879 Euskirchen, Tel. 02251/7002-0: Flurbereinigung Blatzheim III, AZ: - 14 97 4 -
25.05.2005

Durch den Änderungsbeschluss Nr.8 des Amtes für Agrarordnung Euskirchen vom 19.5.2005 sind die nachstehenden Grundstücke zum Flurbereinigungsgebiet Blatzheim II zugezogen worden und es ist insoweit die Flurbereinigung angeordnet worden:

Regierungsbezirk Köln
Kreis Rhein-Erft-Kreis
Stadt Kerpen
Gemarkung Blatzheim
Flur  35         Flurstück Nr.:             64
Gemarkung Kerpen
Flur 17          Flurstück Nr.:            202, 204
Flur 18           Flurstück Nr.:             102, 104

Kreis Düren
Gemeinde Merzenich
Gemarkung Golzheim
Flur 5              Flurstück Nr.:           33

Zur Ausführung des vorgenannten Änderungsbeschlusses wird hiermit folgendes bekanntgegeben:

Rechte an den vorstehenden Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei dem Amt für Agrarordnung Euskirchen, Sebastianusstraße 22, 53879 Euskirchen anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende seine Rechte innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.

Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt wird.

Euskirchen, 25.05.2005
I. A. gez. Rehm, Regierungsrätin



25.05.2005