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1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kerpen (Vergnügungssteuer) vom 30.05.2005
30.05.2005

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610)- jeweils in der beim Erlass dieser Satzung geltenden Fassung- hat der Rat der Stadt Kerpen in seiner Sitzung am 24.05.2005 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I
1. § 1 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer erhält folgende Fassung:

§ 1 Steuergegenstand
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Kerpen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
2. das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in
c) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
d) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden können. Als Automaten gelten auch Kicker, Billard, Dart, Airhockey sowie artverwandte Geräte.

2. § 2 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer erhält folgende Fassung:

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei ist das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen, sowie das Halten von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere etc.).

3. § 6 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer erhält folgende Fassung

§ 6 Besteuerung nach der Anzahl der Apparate
(1) Die Pauschsteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Schau-, Scherz-, Geschicklichkeits- oder
ähnlichen Apparaten wird nach deren Anzahl erhoben.

(2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

3. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2a)
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 180,00 Euro
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 42,00 Euro
4. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2b) bei
bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 60,00 Euro
bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 Euro

(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat.
Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr
Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so
wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(5) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art
und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats
schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag
der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 4
braucht nicht angezeigt zu werden.

Artikel II

Die 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung tritt am 01. Juli 2005 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, oder
c) die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Kerpen, den 
30.05.2005

Marlies Sieburg, Bürgermeisterin

30.05.2005